Rechtstracker.at

§ 55 HSWO 2014

Fassungen
14.02.2017 bis 27.03.2019 — BGBl. II Nr. 48/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute28.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 5514.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 5501.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

14.02.2017BGBl. II Nr. 48/2017

Außerkrafttretensdatum

27.03.2019danach: BGBl. II Nr. 79/2019

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Wahlkartenanträge gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      das Identifikationsmerkmal (ID) und
    2. Ziffer 2
      alle Wahlberechtigungen.
  2. Absatz 2,Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 16, übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen. Bei Aufruf des Bestätigungslinks oder des Ablehnungslinks ist ein E-Mail, welches den Aufruf bestätigt, an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191265