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Art. 4 § 22

Fassungen
01.11.2017 bis 31.01.2019 — BGBl. III Nr. 21/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2201.02.201931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 2201.11.201731.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 4 § 2201.04.199631.10.2017 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 21/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 22

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

  1. Absatz eins,[Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
    1. Litera a
      Finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens und/oder Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
      1. Litera i
        die Nummer der Internationalen Registrierung,
      2. Sub-Litera, i, i
        den Namen des Inhabers,
      3. iii
        die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
      4. Sub-Litera, i, v
        falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
    2. Litera b
      Hat ein in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
    3. Litera c
      Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche Verfahren oder das unter Buchstabe b genannte andere Verfahren zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Buchstabe b genannte gerichtliche Verfahren oder das unter Buchstabe b genannte andere Verfahren abgeschlossen worden ist, aber weder zu einem oben genannten rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, der Rücknahme noch dem Verzicht geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, oder auf Antrag des Inhabers dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
  2. Absatz 2,[Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
    1. Litera a
      Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
    2. Litera b
      Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
    3. Litera c
      Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
      1. Litera i
        das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
      2. Sub-Litera, i, i
        wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
      3. iii
        wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40191392