Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS-B
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit
§ 7.Paragraph 7,
Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und die erste Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
NOR40191427