Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
02.03.2017 bis 31.10.2024 — BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 702.03.201731.10.2024 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.03.2017BGBl. II Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. II Nr. 297/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 7,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und die erste Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191427