Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
02.03.2017 bis 02.05.2022 — BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute03.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 902.03.201702.05.2022 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.03.2017BGBl. II Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022danach: BGBl. II Nr. 175/2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      „Deutsch“ (standardisiert),
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Erste lebende Fremdsprache (achtsemestrig)“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (fünf- bis siebensemestrig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert) und
    3. Ziffer 3
      „Mathematik“ (standardisiert).
  2. Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, sofern noch nicht gewählt,
    2. Ziffer 2
      „Latein“ (standardisiert),
    3. Ziffer 3
      „Darstellende Geometrie“.
  3. Absatz 3,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191429