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§ 15 LVR 2014

Fassungen
15.03.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 68/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 1515.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 1511.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.03.2017BGBl. II Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 357/2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kunstflüge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. Ziffer 2
      einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3,In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  4. Absatz 4,Kunstflüge sind verboten
    1. Ziffer eins
      über dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. Ziffer 2
      über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. Ziffer 3
      über Menschenansammlungen im Freien und
    4. Ziffer 4
      in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.
  5. Absatz 5,Ausnahmen von Absatz 4, Ziffer 3 und 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40191538