Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.
(2)Absatz 2,Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.
(3)Absatz 3,Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug (Anm.: richtig: Hangsegelflug), vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug Anmerkung, richtig: Hangsegelflug), vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Dokumentnummer
NOR40191542