Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht.Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG entspricht. (2)Absatz 2,Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß § 9 anzusetzen.Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß Paragraph 9, anzusetzen.
(3)Absatz 3,Aufwendungen gemäß § 3 Z 11 lit. b der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 6 zugeordnet werden können.Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, Litera b, der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 bis 6 zugeordnet werden können.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Kostenrechnung, Anderskosten
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40191597