Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 9.Paragraph 9,
Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen: Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind anzusetzen:
die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,die Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,
die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,die Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,
die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowiedie Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie
Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.Aufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.
Entsprechen die Aufwendungen gemäß Z 1 bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.Entsprechen die Aufwendungen gemäß Ziffer eins bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.
Schlagworte
Mietgebühr, Leasinggebühr, Zusatzkosten
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
NOR40191602