Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Kosten aufgrund des Klinischen Mehraufwands der Krankenanstaltenträger gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 sind zu untergliedern in:Kosten aufgrund des Klinischen Mehraufwands der Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, sind zu untergliedern in:
Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 undKosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016, und Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 2 und Z 3 KAKuG.Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und Ziffer 3, KAKuG.
(2)Absatz 2,Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach § 55 Z 1 KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auszuweisen.Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auszuweisen.
(3)Absatz 3,Als Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 55 Z 2 und 3 KAKuG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 Z 8 lit. b Univ. RechnungsabschlussVO dafür ausgewiesenen Aufwände anzusetzen.Als Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und 3 KAKuG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, Univ. RechnungsabschlussVO dafür ausgewiesenen Aufwände anzusetzen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40191605