Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.03.2017 bis 30.11.2020 — BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute18.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2301.10.2028 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2301.01.202730.09.2028 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2318.09.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2301.12.202017.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2301.03.201730.11.2020 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. II Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2020danach: BGBl. II Nr. 533/2020

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Prüfung

Paragraph 23,

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

  1. Ziffer eins
    Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß Paragraph 20,, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
  2. Ziffer 2
    Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß Paragraph 14, Univ. RechnungsabschlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
  4. Ziffer 4
    Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40191616