Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.03.2017 bis 26.04.2019 — BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute18.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2406.08.202517.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 176/2025
§ 2416.09.202105.08.2025 § → § BGBl. II Nr. 397/2021
§ 2401.12.202015.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2427.04.201930.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 104/2019
§ 2401.03.201726.04.2019 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. II Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

26.04.2019danach: BGBl. II Nr. 104/2019

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des Paragraph 20, Absatz 8, – mit 1. März 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 20, Absatz 8, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Festlegung der Lehrkategorien einschließlich der Gewichtungsfaktoren für die Vor- und Nachbereitung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, erfolgt nach Anhörung der Universitäten durch Änderung dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.
  5. Absatz 5,Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Die Lieferung der Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.
  7. Absatz 7,Die ersten beiden Prüfungen gemäß Paragraph 23, haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß Paragraph 15, Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

Schlagworte

Vorbereitung, Kostenrechnung, Gewinnrechnung

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40191617