Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 187Artikel eins, Paragraph 187
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Tätigkeitsdauer
§ 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 166 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 166, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wennVor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
das Unternehmen aufgelöst wird;
dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
das Mitglied zurücktritt;
die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4)Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 168) gefaßt wurde undin dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 168,) gefaßt wurde und
die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
(5)Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist § 170 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 170, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 167a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 167b und c) sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 167 a,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 167 b und c) sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017
Schlagworte
Parteifähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40191750