Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
(2)Absatz 2,Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
(3)Absatz 3,Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
(4)Absatz 4,Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(8)Absatz 8,Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
(Anm.: Abs. 8a bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 8 a bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)
(11)Absatz 11,Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
(13)Absatz 13,Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.
(14)Absatz 14,Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)
(Anm.: Abs. 16 und 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 1, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 16 und 17 aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
(18)Absatz 18,Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
Schlagworte
gesundheitsgefährdend, Lebensraumfunktion, Filterfunktion, Pufferfunktion, BGBl. I Nr. 102/2002, Randwall, Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR40191902