Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2)Absatz 2,Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Vermessung und Katasterwesen,
Geodäsie und Geoinformation.
Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3)Absatz 3,Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Dokumentnummer
NOR40192022