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§ 73a GOG

Fassungen
01.05.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 52/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73a heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 73a01.05.201731.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 52/2017
§ 73a01.01.201230.04.2017 BGBl. I Nr. 136/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2017BGBl. I Nr. 52/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zweck der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben. Überdies beteiligt sich die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und erhält dafür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Unterstützung.
  2. Absatz 2,Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78 b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40192190