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§ 15 E-GovG

Fassungen
13.04.2017 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 40/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute28.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 104/2018
§ 1525.05.201827.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1501.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1513.04.201731.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1501.01.200812.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1501.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.04.2017BGBl. I Nr. 40/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017danach: BGBl. I Nr. 121/2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil
    1. Ziffer eins
      diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;
    in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (Paragraph 13, Absatz 2,) anfordern.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Absatz eins, anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 2,Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das Zentrale Melderegister nach Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 gegeben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192211