Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 36.Paragraph 36,
Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit der Maßgabe, dass die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt Paragraph 35, mit der Maßgabe, dass die gemäß Absatz 3, letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40192235