Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Rechtliches Gehör
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27 oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26, 27, oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11, 11 a, oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(2)Absatz 2,Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins,, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40192539