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§ 13a WettbG

Fassungen
25.04.2017 bis 09.09.2021 — BGBl. I Nr. 56/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 13a25.04.201709.09.2021 BGBl. I Nr. 56/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 56/2017

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. I Nr. 176/2021

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Offenlegung von Beweismitteln der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde darf nur auf Anordnung der nationalen Gerichte und erst nach Beendigung eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise folgende Kategorien von Beweismitteln offenlegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden,
    2. Ziffer 2
      Informationen, die sie im Laufe ihrer Ermittlungen erstellt und den Parteien übermittelt hat sowie
    3. Ziffer 3
      Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.
    Mit der ersten nach außen tretenden Ermittlungshandlung der Bundeswettbewerbsbehörde gegenüber einem Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung gilt ein Verfahren als eingeleitet.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde muss Beweismittel, die in den Akten der Bundeswettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Anordnung eines nationalen Gerichts nur dann offenlegen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können. Interne Schriftstücke der Bundeswettbewerbsbehörde und der Schriftverkehr zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie zwischen Wettbewerbsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind zu keinem Zeitpunkt offen zu legen.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde legt zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40192542