Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 87 bis 96 EO,
auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264 a, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;
die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
(3)Absatz 3,Dem Richter bleiben vorbehalten:
die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 54 g, EO.
Schlagworte
Fahrnisexekution, Zivilprozesssachen
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
NOR40192662