Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2,Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofernIm Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Antragstellerin
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40192689