Rechtstracker.at

§ 26 GBRG

Fassungen
01.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 54/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2601.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 54/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2,Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
  3. Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
    1. Ziffer eins
      der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Antragstellerin

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192689