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§ 8 GuKG

Fassungen
25.04.2017 bis 29.10.2019 — BGBl. I Nr. 54/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 825.04.201729.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2019
§ 823.07.199924.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 801.09.199722.07.1999 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2019

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Meldepflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
    1. Ziffer eins
      durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,
    sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei Minderjährigen oder
    2. Ziffer 2
      an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,
    Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40192702