Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.04.2017 bis 11.01.2024 — BGBl. II Nr. 114/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 1321.04.201711.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 1305.06.197620.04.2017 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.04.2017BGBl. II Nr. 114/2017

Außerkrafttretensdatum

11.01.2024danach: BGBl. II Nr. 9/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 13,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  1. Absatz 2,Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (Paragraph 12, Absatz eins,) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. Absatz 3,Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P13/NOR40192739