Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz 8, entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 55, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Hinsichtlich
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 32, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
(4)Absatz 4,Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 32, Absatz 8, unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
NOR40192844