Rechtstracker.at

§ 5 FMaG 2016

Fassungen
26.04.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 78/2018
§ 526.04.201731.12.2019 BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 57/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Pflichten der Bevollmächtigten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192849