Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Identifizierung der Wirtschaftakteure
§ 9.Paragraph 9,
Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40192853