Rechtstracker.at

§ 10 FMaG 2016

Fassungen
26.04.2017 bis 11.06.2018 — BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute12.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
§ 1026.04.201711.06.2018 BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 57/2017

Außerkrafttretensdatum

11.06.2018

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Dritter Abschnitt
Konformität von Funkanlagen

Vermutung der Konformität von Funkanlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 12.6.2018 in Kraft)

  3. Absatz 4,Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192854