Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2)Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind unddie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40192861