Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
(2)Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40192867