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§ 31 FMaG 2016

Fassungen
26.04.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 78/2018
§ 3126.04.201731.12.2019 BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 57/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Technische und administrative Prüfungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. Absatz 2,Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
  3. Absatz 3,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, oder 2 ein Bescheid gemäß Paragraph 28,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192876