Rechtstracker.at

§ 35 FMaG 2016

Fassungen
26.04.2017 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 54/2024
§ 3501.12.201827.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 78/2018
§ 3526.04.201730.11.2018 BGBl. I Nr. 57/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

26.04.2017BGBl. I Nr. 57/2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, eine Funkanlage nicht zurückruft;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, keine öffentliche Mitteilung schaltet;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 29, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 12, keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 17, Absatz 2, die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 21, Absatz eins, eine Meldung nicht erstattet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins, eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 24, Absatz 4, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 34, Absatz 3, eine Leistung anbietet.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 17, Absatz 4, der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 27, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 31, Absatz eins, Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 31, Absatz 2, auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Funkanlagentypen nicht registriert;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 10, Absatz 4, keine Registriernummer anbringt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 15, Absatz 5, eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 15, Absatz 6, eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 24, Absatz eins, eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 24, Absatz 3, eine Funkanlage einführt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 24, Absatz 5, Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verursacht.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192880