Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 207.Paragraph 207,
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40193001