Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
Überwachung der Vermögensverwaltung
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 167, Absatz 3 und Paragraph 168, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40193008