Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116bParagraph 116 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 116b.Paragraph 116 b,
(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2,Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.Berufsausweise gemäß Paragraph 10,, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
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(Anm.: Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)Anmerkung, Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in Paragraph 36, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vergleiche Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)
Schlagworte
Gesundheitspflegeberuf
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193118