Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Einzelhandel
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Allgemeiner Einzelhandel,
Elektro-Elektronikberatung,
Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
Uhren- und Juwelenberatung,
(2)Absatz 2,Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Absatz 2 a, maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.
(2a)Absatz 2 a,Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.Nur der Schwerpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 16, kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 15, gewählt werden.
(2b)Absatz 2 b,Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Eisenware, Uhrenberatung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40193254