Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Holztechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Fertigteilproduktion (H1)
(3)Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
Design und Konstruktion (S1)
(4)Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
H1 | H2 | H3 | S1 |
H1 | | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre |
H2 | x | | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre |
H3 | x | x | | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre |
| | | | |
(5)Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.
(7)Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40193301