Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.2017 bis 30.06.2024 — BGBl. II Nr. 132/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.201730.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 132/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024
§ 101.05.200930.05.2017 BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 132/2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Holztechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Fertigteilproduktion (H1)
    2. Ziffer 2
      Werkstoffproduktion (H2)
    3. Ziffer 3
      Sägetechnik (H3)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Design und Konstruktion (S1)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

S1

H1

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

x

 

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

  1. Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.
  2. Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2017

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40193301