Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BRIS-Umsetzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
NOR40193430