Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zuständigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen § 16, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde nach diesem Hauptstück, ausgenommen Paragraph 16,, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (Paragraphen 3 und 4 NAG).
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs. 2 NAG iVm. § 4 Abs. 2 NAG).Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Hauptstück entscheidet das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, NAG).
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR40193515