Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Integrationsförderung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (§ 3 Z 3) kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Paragraph 3, Ziffer 3,) kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(3)Absatz 3,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(5)Absatz 5,Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR40193523