Rechtstracker.at

§ 22 IntG

Fassungen
09.06.2017 bis 10.06.2022 — BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2022
§ 2209.06.201710.06.2022 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

09.06.2017BGBl. I Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022danach: BGBl. I Nr. 76/2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Forschungskoordinationsstelle

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
    1. Ziffer eins
      fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
    2. Ziffer 2
      erfasst bestehendes Studienmaterial (Paragraph 21, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
    4. Ziffer 4
      kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
    5. Ziffer 5
      fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
  3. Absatz 3,Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193529