Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vollziehung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung
des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
betraut.
(2)Absatz 2,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR40193532