Rechtstracker.at

§ 13 IntG

Fassungen
01.01.2018 bis 31.05.2019 — BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2019
§ 1301.01.201831.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)
§ 1301.10.201731.12.2017 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 68/2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019danach: BGBl. I Nr. 41/2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationskurse

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 (Paragraph 11,). Integrationskurse werden von zertifizierten Kursträgern gemäß Absatz 2 und 3 angeboten und bilden eine der in Paragraph 14, genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierung der Kursträger aufgrund eines schriftlichen Antrags und die Evaluierung der Integrationsprüfung sowie der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kursträger werden zur Durchführung der Integrationskurse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Integrationskurse und zu den Dokumentationspflichten der Kursträger werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
  4. Absatz 4,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, oder der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Schlagworte

Rechtsordnung

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193537