Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Koordinierung der amtlichen Kontrolle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:
die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß Paragraph 30, LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,
der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,
die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.
Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
je eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit,
der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,
je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder
anzugehören.
(4)Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,
der Bundeskellereiinspektion,
der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG,der Organe gemäß 47 Absatz 3, LMSVG,
der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.
(4a)Absatz 4 a,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
Landwirtschaftskammer Österreich,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(5)Absatz 5,Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.Für jedes unter Absatz 3, 4 und 4 a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.
(7)Absatz 7,Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.
(8)Absatz 8,Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
(9)Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.
(10)Absatz 10,Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,
Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,
Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,
Teilnahme an Expertengruppensitzungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40193561