Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuweisung und Zulassung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Abs. 3) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Absatz 3,) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.
(3)Absatz 3,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und soziale Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm erwarteten Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) ist darüber hinaus vom Ergebnis einer Auswahlprüfung (§ 6) abhängig.Die Zulassung zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist darüber hinaus vom Ergebnis einer Auswahlprüfung (Paragraph 6,) abhängig.
(5)Absatz 5,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, oder nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979,eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, oder nach Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(6)Absatz 6,Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz SPG auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 SIAK-BV) zulassen.Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz SPG auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (Paragraph 6, SIAK-BV) zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR40193575