Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (Paragraph 11,) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
(2)Absatz 2,Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen.Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, insgesamt drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR40193579