Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.06.2017 bis 31.08.2025 — BGBl. II Nr. 153/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2025 § → § BGBl. II Nr. 189/2025
§ 1013.06.201731.08.2025 BGBl. II Nr. 153/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.06.2017BGBl. II Nr. 153/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. II Nr. 189/2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (Paragraph 9,) Prüfungskommissionen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender jeder Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst (Paragraph eins, Ziffer eins,) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren, deren Stellvertretern und weiteren leitenden Beamten der Bildungszentren sowie aus dem Kreis der hauptamtlich für die SIAK tätigen Lehrkräfte (Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz SIAK-BV) zu bilden. Von der zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren, deren Stellvertretern und weiteren leitenden Beamten der Bildungszentren sowie aus dem Kreis der Bediensteten, die mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren (Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz SIAK-BV), zu bilden. Von der zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E 1 zu bilden. Zudem kann von der personalzuständigen Abteilung des BMI ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193580