Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 (Anlage 5).
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40193597