Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
01.07.2017 bis 21.05.2024 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 37 heute22.05.2024 § → § BGBl. III Nr. 91/2024
Art. 3701.07.201721.05.2024 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

21.05.2024danach: BGBl. III Nr. 91/2024

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 37

Haftung

  1. Absatz eins,Verursachen Beamte eines Vertragsstaates beim Vollzug dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
  2. Absatz 2,Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Absatz 3,Bei der Unterstellung von Beamten gemäß Artikel 19, 20 und 22 und im Rahmen von Ereignissen nach Artikel 24 haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für Schäden, die von Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen der entsendeten Beamten verursacht wurden. Dies gilt auch im Falle der Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193654