Rechtstracker.at

§ 6 TOV 2017

Fassungen
01.07.2017 bis 31.08.2025 — BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2025 § → § BGBl. II Nr. 185/2025
§ 601.07.201731.08.2025 BGBl. II Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. II Nr. 185/2025

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Abschnitt
Truppenoffizierslehrgang

Aufbau und Ausbildungsformen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
  2. Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Schlagworte

Lehrplan, Waffengattungsbildung

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40193764