Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Abschnitt
Truppenoffizierslehrgang
Aufbau und Ausbildungsformen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach Paragraph 2, Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
Schlagworte
Lehrplan, Waffengattungsbildung
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40193764