Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278cParagraph 278 c
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Terroristische Straftaten
§ 278c.Paragraph 278 c,
(1)Absatz eins,Terroristische Straftaten sind
Mord (§ 75),Mord (Paragraph 75,),
Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87,
erpresserische Entführung (§ 102),erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
schwere Nötigung (§ 106),schwere Nötigung (Paragraph 106,),
gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2,,
schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,) und Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
Luftpiraterie (§ 185),Luftpiraterie (Paragraph 185,),
vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,),
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oderAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder
eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2)Absatz 2,Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Absatz eins, begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40194053